§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Freunde des Bauingenieurwesens der Technischen Universität Dresden", nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein hat den Zweck, Lehre und Forschung an der Fakultät Bauingenieurwesen der Technischen Universität Dresden zu fördern, Ansehen und Ausstrahlung der Fakultät zu mehren, sowie den Kontakt zu Partnern aus der Praxis zu pflegen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck wird insbesondere durch

- die Unterstützung von Lehr- und Forschungsaufgaben,

- die Herstellung und Pflege von Beziehungen zur Praxis,

- die Unterstützung bei der Vermittlung von Exkursionen, Gastvorträgen, Praktika und Diplomthemen für ausländische und deutsche Studenten im Rahmen der Ausbildung

- die Beschaffung von Mitteln zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden: natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften. Juristische Personen und Personengemeinschaften haben den Namen ihres Vertreters dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die zu begründen ist, kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die über die Annahme endgültig entscheidet.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Darüber hinaus bleibt die Beitragsleistung der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte der übrigen Mitglieder.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied (auch eine juristische Person, eine Personengemeinschaft) hat nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder bzw. bei juristischen Personen ein Vertreter haben vergünstigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und erhalten freien Zugang zu Berichten und Veröffentlichungen des Vereins.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch den Tod, bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen mit deren Erlöschen;

2. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres;

3. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung rückständige Beiträge nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Mahnung bezahlt hat;

4. durch Ausschluss aus der Gesellschaft, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.

(2) Über die Streichung (Absatz 1 Nr. 3) und Ausschluss (Absatz 1 Nr. 4) entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen die Streichung und den Ausschluss kann Einspruch in der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Das betroffene Mitglied ist stets vorher anzuhören.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den in der Mitgliederversammlung in ihr Amt gewählten Vertretern. Zum Vorstand gehören:

1. der 1. Vorsitzende,

2. der 2. Vorsitzende,

3. der Schriftführer, der gleichzeitig Schatzmeister ist,

4. zwei weitere Mitglieder.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Wahl ihrer Nachfolger. Im Vorstand sollen mindestens zwei Studierende und zwei Personen aus dem Lehrkörper der Fakultät Bauingenieurwesen sein. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtsdauer aus den Mitgliedern des Vereins durch Vorstandsbeschluss. In diesem Fall kann von der Zusammensetzung in Abs. (2) abgewichen werden. Sollte mehr als ein Vorstandsmitglied zurücktreten, muss der Vorstand durch eine Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Es gilt der Einhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen.

§ 10 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss, vertreten.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er hat die zur Verfügung gestellten Mittel bestimmungsgemäß einzusetzen und ihre Verwendung zu überwachen. Er stellt jährlich einen Rechenschaftsbericht auf. Der Jahresabschluss (Vermögens-, Aufwands- und Ertragsrechnung) ist vom Schriftführer zu erstellen.

(2) Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen, welcher dem 1. Vorsitzenden untersteht und vom Vorstand bestellt wird. Der Geschäftsführer muss Mitglied des Vereins sein.

§ 12 Verhandlung und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand verhandelt in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

(2) Für die Beschlussfassung des Vorstandes sind vier von fünf Stimmen der Vorstandsmitglieder notwendig. Bei Teilnahmeverhinderung an der Beratung kann die Stimmabgabe schriftlich erfolgen. In dringenden Fällen erfolgt eine Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse werden zu Nachweiszwecken in einer Niederschrift aufgenommen, die vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechenschaftslegung des Vorstandes,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Ablauf deren Amtszeit,

- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

- Beschlussfassung über Änderungen des Vereinszwecks und der Satzung,

- Beschluss über die Verwendung der Mittel dem Grunde nach,

- Beschlussfassung über Einsprüche gemäß § 3 und § 7 der Satzung,

- Beschlussfassung über etwaige Auflösung des Vereins.

(2) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand; die Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren bestellen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung ihre Stimme schriftlich abzugeben.

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen als auch ungültige Stimmen sind keine Nein-Stimmen und sind somit ohne Einfluss auf das Wahlergebnis. Beschlüsse über Änderung des Vereinszweckes, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, auf Verlangen eines Mitgliedes des Vereins geheim. Erreicht bei mehreren Bewerbern keiner im ersten Wahlgang die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (

3) Über Anträge entscheidet bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Vermögensverwaltung, Mittelvergabe

(1) Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes dem Grunde nach. Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Vorstand auf der Grundlage einer Grundsatzentscheidung der Mitgliederversammlung und einer Finanzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die Entscheidung ist endgültig.

(2) Gesuche um Bewilligung von Mitteln zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes sind dem Vorstand zu Händen des Schriftführers einzureichen.

(3) Ein Anspruch auf Mittelzuweisung besteht nicht.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 

 

Stump Franki LogoStump Franki Logomageba_Logo_pantone.png

LAP

Logo NEU

RIB logo 45mm rgb 150dpi

MARX KRONTAL PARTNER

GuWa

 

SSF Logo RGB 326x238

 

SGHG DRESDEN INTERN 4C POS M2 K

VIC PB color 1528x520

Hentschke_Logo.jpg

Zueblin mit Weissraum mit Balken RGB 200mm r12

bj logo

E&S logo 150x45 4C

momentum Logo

FRILO Logo blau 

dsi 1417x236

BPR DrSchaepertoensConsult Logo 5cm

DSD heavy lift

wkp logo subline

Willke Logo

 

IPROconsult Logo

Goldbeck Logo

Carbocon Logo

 

Schöck Logo

 

RISAM AG Logo